Regulatorische Informationen

LIBOR-Abschaffung

Der LIBOR (London Interbank Offered Rate) ist ein weit verbreiteter Referenzzinssatz bzw. Benchmark und bildet den Zinssatz ab, den ausgewählte Panel-Banken auf unbesicherte Interbankenkredite zahlen müssen. Die ausgewählten Panel-Banken melden täglich Zinssätze an den LIBOR-Administrator, die ICE Benchmark Administration (IBA). Dies geschieht für fünf Währungen (USD, EUR, GBP, CHF und JPY) und sieben Laufzeiten (Overnight eine Woche, einen Monat, zwei Monate, drei Monate, sechs Monate und zwölf Monate).

Die IBA ermittelt den LIBOR als Durchschnitt der von den Panel-Banken gemeldeten Zinssätze, zu denen sich diese Geld am Interbankenmarkt ausleihen könnten. In den letzten Jahrzehnten diente der LIBOR als Benchmark und wurden sehr häufig als Referenzzinssatz in Verträgen und bei Sicherungsgeschäften verwendet.

Das Tagesvolumen der für die Festsetzung des LIBOR relevanten Interbankentransaktionen ist seit der Finanzkrise 2007/2008 allerdings eingebrochen. Deshalb kam die britische Finanzmarktaufsicht FCA zu dem Schluss, dass der LIBOR möglicherweise nicht mehr zukunftsfähig sei und gab im Juli 2017 bekannt, dass sie die Panel-Banken ab Ende 2021 nicht mehr zur Meldung von Zinssätzen zur LIBOR-Bestimmung verpflichten werde.

Am 5. März 2021 bestätigte die Financial Conduct Authority (FCA), dass alle LIBOR-Einstellungen entweder nicht mehr von einem Administrator bereitgestellt werden oder nicht länger repräsentativ sind:

  • unmittelbar nach dem 31. Dezember 2021 bei allen Einstellungen in Pfund Sterling, Euro, Schweizer Franken und Japanischem Yen sowie bei den Einstellungen für eine Woche und zwei Monate in US-Dollar; und
  • unmittelbar nach dem 30. Juni 2023 bei den verbleibenden US-Dollar-Einstellungen

Die wichtigsten Informationen über die bevorstehende Änderung und ihre Auswirkungen stehen Ihnen zum Download zur Verfügung (auf Englisch).

Verhaltenskodex

Nachhaltigkeitsinformationen

In ihrer Eigenschaft als Finanzmarktteilnehmer ist die Amundi Deutschland GmbH („Gesellschaft“) ab dem 10.03.2021 zu einer Vielzahl von nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen, sowohl in unternehmens- als auch in produktbezogener Hinsicht, verpflichtet. Die Rechtsgrundlage hierfür bietet die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und Rates der Europäischen Union vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungsverordnung“). Die Offenlegungsverordnung setzt dabei EU-weit harmonisierte Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in puncto Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und bei der Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten.

Nachfolgend finden Sie die Amundi Responsible Investment Policy (= Verantwortungsvolle Investmentpolitik), der Sie nähere Informationen insbesondere zu unserem auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Investmentansatz sowie unserem Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken entnehmen können. Zudem finden Sie eine Unterlage mit näheren Informationen zu unseren nach Artikel 8 bzw. 9 der Offenlegungsverordnung eingestuften Fonds (Offenlegung gemäß Artikel 10 der Offenlegungsverordnung) sowie den Amundi Engagement Report, der darlegt, wie sich Amundi im Dialog mit Unternehmen für eine nachhaltige Unternehmensführung einsetzt. 

Im Vergleich zu ihrer Vorgängerversion (07/2022) hat die nunmehr gültige Amundi Responsible Investment Policy (10/2022) folgende wesentliche Änderung erfahren:

Bei der Vermögensklasse „Passive Fonds“, die nicht gemäß ESG-Vorgaben verwaltet werden, sind die Grundsätze des UN Global Compacts (Initiative der Vereinten Nationen für nachhaltige und verantwortungsvolle Unternehmensführung) zukünftig nicht mehr Bestandteil der für diese Vermögensklasse anzuwendenden Ausschlusspolitik. Diese Änderung ist im Anhang, dort Tabelle 1 „Anwendungsbereich der Ausschlusspolitik nach Vermögensklassen“ (Seite 22), nachzuvollziehen.

Richtlinien zur Stimmrechtsausübung

Hinweise zur zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)

Wohlverhaltensregeln des BVI

Die Wohlverhaltensregeln der im Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) zusammengeschlossenen Gesellschaften formulieren einen Standard des guten und verantwortungsvollen Umgangs mit dem Kapital und den Rechten der Anleger. Sie skizzieren, wie die Kapitalverwaltungsgesellschaften den gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber Anlegern nachkommen und wie sie deren Interessen Dritten gegenüber vertreten. 

Die Amundi Deutschland GmbH verpflichtet sich als Mitglied des BVI zur Einhaltung der Wohlverhaltensregeln.

Vergütungspolitik der Amundi Deutschland GmbH

Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die Gesellschaft hat deshalb eine Vergütungspolitik eingeführt, welche die Grundsätze des Vergütungssystems definiert. Dies ist Ausdruck des hohen Wertes, den die Gesellschaft einer nachhaltigen Ausgestaltung ihres Vergütungssystems, unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken, beimisst. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft überprüft regelmäßig, generell mindestens einmal jährlich, die Umsetzung der Vergütungspolitik. Darüber hinaus werden die vergütungspolitischen Interessen der Gesellschaft im „Remuneration- und Risk-Remuneration-Committee“ der Amundi Gruppe vertreten. Das Vergütungssystem der Gesellschaft umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Die fixen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen bei der Gesellschaft in einem angemessenen Verhältnis und der Anteil der fixen Komponente an der Gesamtvergütung weist eine hinreichende Höhe auf. Dies lässt eine flexible Ausgestaltung der variablen Vergütung zu; bei Eintritt von bestimmten risikorelevanten Voraussetzungen kann auch vollständig auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden. Für die Geschäftsleitung der Gesellschaft, Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten Sondervermögen haben, sowie bestimmte weitere Mitarbeiter („risikorelevante Mitarbeiter“ oder „Risktaker“) gelten besondere Regelungen. So kommt für risikorelevante Mitarbeiter mit einer variablen Vergütung von über € 50.000,00 aufgrund der regulatorischen Vorgaben ein Anteil von mindestens 50% der variablen Vergütung erst zeitverzögert zur Entstehung und wird in ratierlichen Beträgen über die Dauer von mindestens drei Jahren unter Einbeziehung einer nachträglichen Überprüfung gewährt. Die Auszahlung der ratierlichen Beträge ist neben der nachträglichen Risikoadjustierung zudem von der Performance eines repräsentativen „Basket of Funds“ abhängig, welcher vom „Risk-Remuneration-Committee“ der Amundi Gruppe jährlich validiert wird.

ESG-Kriterien (E = Environment/Umwelt, S = Social/Soziales und G = Governance/gute Unternehmensführung) und Nachhaltigkeitsrisiken sind integrale Bestandteile des Vergütungssystems der Gesellschaft. Im Hinblick auf die variable Vergütungskomponente wurden für die Fachbereiche Investment Management und Sales sowohl quantitative als auch qualitative Kriterien festgelegt, mittels welcher die Faktoren ESG-Kriterien und Nachhaltigkeitsrisiken einen maßgeblichen Einfluss auf die Ermittlung dieser variablen Vergütungskomponente beanspruchen. Dabei geht es insbesondere um die Integration von ESG-Strategien in den Investmentprozess bzw. die Kompetenz zur Erläuterung und Förderung der für unsere Kunden in Betracht kommenden Nachhaltigkeitsziele (qualitative Merkmale) sowie – als quantitative Merkmale – um Faktoren im Zusammenhang mit Finanzprodukten mit einschlägigen ESG-Strategien bzw. der Ansprache von Kunden zu deren Strategien zur Dekabonisierung („Net Zero“). Unabhängig davon wurde auf Ebene der Amundi-Gruppe eine direkte Verknüpfung zwischen der variablen Vergütung von insgesamt ca. 200 leitenden Angestellten, wozu unter anderem auch der Geschäftsleiter der Gesellschaft zählt, und der Erreichung von ESG-Zielen geschaffen.

Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik entnehmen Sie bitte der untenstehenden „Amundi Group Remuneration Policy“. Hierzu zählen insbesondere eine Beschreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen an bestimmte Mitarbeitergruppen, unter Einbeziehung von ESG-Kriterien und Nachhaltigkeitsrisiken, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Person.

Auf Anfrage stellen wir Ihnen gerne eine kostenlose Papierversion dieser Internetseite über die Vergütungspolitik sowie der zugehörigen „Amundi Group Remuneration Policy“ zur Verfügung.

Stand: November 2022